Tz. 7

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Nach Gründung und wirksamem Beschluss über die Inhalte der Satzung durch die Organe kann eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen beantragen (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sind in der Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) erfüllt, wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) erteilt.

 

Tz. 8

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die durch die Finanzbehörde festgestellte Satzungsmäßigkeit ist für die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft und die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen erbringen, bindend (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b; AEAO zu § 60a Nr. 2, Anhang 2). D.h., auf der Grundlage des durch die Finanzbehörde erlassenen Feststellungsbescheides nach § 60a AO kann die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft Zuwendungsbestätigungen für Zuwendungen/Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen (§ 63 Abs. 5 Nr. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 9

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

 

Hinweis:

Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann bereits vor der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht oder der Anerkennung/Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits eine Körperschaftsteuerpflicht besteht.

Eine Feststellung darf jedoch erst nach einem wirksamen Organbeschluss, z. B. über die Satzung erfolgen (AEAO zu § 60a Abs. 1 AO Nr. 4, Anhang 2).

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