Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Förderung des traditionellen Brauchtums in seinen Erscheinungsformen ist seit dem 01.01.1990 als steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b).

Zum begünstigen traditionellen Brauchtum zählen auch

  • Karneval,
  • Fastnacht,
  • Fasching.

Werden anlässlich von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen (wie: Karnevals-, Fastnachts- und Faschingssitzungen) Eintrittsgelder erhoben, sind derartige Einnahmen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht. Umsatzsteuerlich sind die Verkaufserlöse aus den Eintrittskarten, soweit diese nicht steuerfrei sind, mit 7 % zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Der Verkauf von Speisen und Getränken auf diesen Veranstaltungen begründet jedoch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b), der bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (ab VZ 2020; bis VZ 2019: 35 000 EUR) zur Ertragsteuerpflicht führt.

Wird für die Veranstaltung ein einheitliches Entgelt (Eintrittsgeld für den Besuch der Veranstaltung und für den Verkauf von Speisen und Getränken) erhoben, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.

Dabei sind

  • die Eintrittsgelder dem Zweckbetrieb "Brauchtumspflege",
  • die Entgelte für den Verkauf von Speisen und Getränken dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zuzuordnen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13, Anhang 2).

Ggf. muss eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Wege der Schätzung erfolgen. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, können abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG, Anhang 5) erfüllt sind.

Nicht jede Faschingsveranstaltung führt jedoch zur Anerkennung als Zweckbetrieb. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Faschingsveranstaltung um einen der Brauchtumspflege gewidmeten Zweckbetrieb, also um einen Geschäftsbetrieb zur Kulturförderung handelt. Die Faschingsveranstaltung darf nicht zur Förderung kommerzieller Ziele betrieben werden. Nicht jede von einem gemeinnützigen Faschingsverein durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist, wird vom Begriff des traditionellen Brauchtums erfasst. Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Faschings in seiner traditionellen Form geprägt wird. Hierfür reicht die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Fasching, die der Veranstaltung das Gepräge einer Kostümparty gibt, nicht aus (BFH vom 30.11.2016, V R 53/15, BFH/NV 2017, 510).

Daher sind kommerzielle Karnevals- bzw. Faschingsbälle, die nicht dem Brauchtum, sondern der reinen Freizeitgestaltung (d. h. überwiegend Tanzveranstaltung) dienen, nicht begünstigt. Diese Art von Veranstaltungen verstößt ggf. gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen, wie Eintrittsgelder und Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, mit der Folge, dass ggf. Ertragsteuern zu entrichten sind, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR Bruttoeinnahmen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten ist. Die daraus erzielten steuerpflichtigen Umsätze unterliegen der Versteuerung mit dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) von 19 %. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabe von Speisen (nicht von Getränken!) in der Zeit vom 01.07.2020–31.12.2022 nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Anhang 5).

Wegen weiterer Einzelheiten s. "Karnevalsvereine" und "Karnevalsumzüge".

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