Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Familienferienstätten können grundsätzlich unter den gleichen Kriterien wie Erholungsheime als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt werden, sie müssen z. B. mindestens zu 2/3 Personen dienen, die die Voraussetzungen des § 53 AO (Anhang 1b) erfüllen. D. h. die Leistungen müssen unmittelbar gegenüber diesen hilfsbedürftigen Personen erbracht werden. Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 21.09.2016 (BStBl II 2017, 1173) kann eine hotelmäßig betriebene Ferien- und Erholungsstätte für Familien sein, wenn spezielle Dienstleistungen (z. B. Familienberatung, Familienbildung, sozialpädagogische, aber auch sportliche Programme) angeboten werden und nachgewiesen wird, dass die Leistungen zumindest 2/3 des Personenkreises des § 53 AO (Anhang 1b) zugutekommen.

Die Leistungen der Familienferienstätten, die gegenüber den nicht i. S. d. § 53 AO (s. Anhang 1b) hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, sind im Regelfall nicht abgrenzbar und sind somit keinem gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die originäre Tätigkeit der Familienferienstätten als Anbieter von Erholungsurlauben nicht in zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufgespalten werden kann, denn sämtliche Leistungen der Familienferienstätten stehen ihren Gästen gleichermaßen zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie hilfsbedürftig sind oder nicht. Da die Leistungen der Familienferienstätten als Anbieter von Erholungsurlauben also unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber hilfsbedürftigen als auch gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, sind Familienferienstätten insoweit nur dann als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zu behandeln, falls die 2/3-Grenze des § 66 AO (s. Anhang 1b) beachtet wurde. HMdF, Erlass vom 02.11.2009, AZ: S-0185 A – 005 – II 4a und s. OFD Koblenz vom 04.02.2010, AZ: S 0185 A – St 22 1.

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