I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt (Nettoentgelt). Hierzu zählt alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (s. § 10 UStG, Anhang 5). Insbesondere beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen stellt sich die Ermittlung des Entgelts als komplex dar. Auf das Entgelt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer findet der Umsatzsteuersatz Anwendung, um die vom Leistenden geschuldete Umsatzsteuer zu berechnen. Die den Umsatzsteuersatz regelnde Vorschrift des § 12 UStG (Anhang 5) sieht für die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zwei verschiedene Steuersätze vor.

1. Deutsches Umsatzsteuerrecht

 

Tz. 2

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In § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) wird der reguläre Umsatzsteuersatz geregelt, der mit 19 % im europäischen Mittel liegt. § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) sieht verschiedene Situationen vor, in denen der ermäßigte 7 %-ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

 

Tz. 3

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Hiernach erhalten Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, also:

  • gemeinnützige,
  • mildtätige,
  • kirchliche

Zwecke verfolgen, beim Vorliegen dieser Voraussetzungen u. U. den ermäßigten Steuersatz (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Hinweis:

In der Praxis erlebt man es immer wieder, dass Vertreter gemeinnütziger Körperschaften von der "Umsatzsteuerfreiheit ihrer Körperschaft" sprechen. Hierzu ist anzumerken, dass es aufgrund der Gemeinnützigkeit keine Umsatzsteuerbefreiung gibt. D.h. nur weil eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, steht ihr keine Umsatzsteuerbefreiung zu. Diese folgt vielmehr aus den im Gesetz (§ 4 UStG, Anhang 5) geregelten Einzelbestimmungen. Hier fehlt es aber an einer entsprechenden Steuerbefreiung für Gemeinnützige. Der Grund hierfür ist einleuchtend: Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften auf ihrer Ausgangsseite umsatzsteuerbefreit hätte dies den Wegfall des Vorsteuerabzugs auf der Eingangsseite zur Folge gehabt. Der Gesetzgeber hätte entweder eine Umsatzsteuerbefreiung bei gleichzeitig möglichem Vorsteuerabzug gesetzlich regeln können (das wäre jedoch vom EU-Recht nicht gedeckt gewesen) oder er konnte – wie tatsächlich geschehen – auf der Ausgangsseite den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vorsehen. Weil die Körperschaft umsatzsteuerpflichtige (zum ermäßigten Steuersatz) Umsätze erbringt, steht ihr der volle Vorsteuerabzug (d. h. 19 % des Eingangsumsatzes) zu. Nach Ansicht des (historischen) Gesetzgebers war das die bessere Alternative gegenüber einer Umsatzsteuerbefreiung der Ausgangsumsätze gemeinnütziger Körperschaften. Wie sich aber sogleich zeigen wird, ist auch diese Regelung zu weitgreifend und verstößt gegen das EU-Recht.

Nachfolgend wird unter II. dargestellt, in welchen Fällen der ermäßigte Steuersatz unter Zugrundelegung des deutschen Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung kommen kann.

2. Europäische Rechtsgrundlage

 

Tz. 4

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Wie gerade ausgeführt enthält das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) eine Auflistung von Fallgruppen, in denen der ermäßigte 7 %-ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gilt der ermäßigte Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften (also auch gemeinnütziger Vereine). Ausgenommen sind lediglich die Leistungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie Leistungen aus dem Zweckbetrieb, wenn dieser bestimmte in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) genannte Negativvoraussetzungen (hierzu sogleich unter II) erfüllt.

 

Tz. 5

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Aus der Vorschrift ergibt sich also für die Praxis, dass der gemeinnützige Verein grundsätzlich alle Umsätze im Zweckbetrieb und im Rahmen der Vermögensverwaltung zum ermäßigten Steuersatz erbringen kann. Ausschließlich im (ertragsteuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbrachte Ausgangsumsätze sind mit 19 % zu versteuern.

Hinweis:

Sonstige Bereiche, in denen es zu entgeltlichen Ausgangsumsätzen kommt, existieren beim gemeinnützigen Verein nicht. Vielmehr sind dies alleine die Vermögensverwaltung (z. B. Vermietungen), der (ertragsteuerpflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der (ertragsteuerlich begünstigte) Zweckbetrieb. Im ideellen Bereich im Übrigen (z. B. Mitgliederverwaltung) kommt es nicht zu entgeltlichen Umsätzen. Den Sonderfall stellen aber die Mitgliedsbeiträge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des deutschen Bundesgerichtshofes dar: Beide Gerichte sehen die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur (z. B. Tennis- oder Golfplatz) zur Benutzung durch die Mitglieder an. Damit unterfallen die Mitgliedsbeiträge auch der Umsatzsteuer. Es muss dann geprüft werden, ob der reguläre Umsatzsteuersatz (19 %) oder der ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden ist (vgl. hierzu unter II).

 

Tz. 6

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Diese sich ...

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