1. Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

 

Tz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Verfolgt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die oben (s. Tz. 2) genannten Zwecke und geschieht dies ausschließlich und unmittelbar, unterliegen diese Leistungen, wenn sie in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) oder den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben)

ausgeführt werden, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).

Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden, gilt (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, Anhang 5) nur dann, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in (s. §§ 6668 AO, Anhang 1b) bezeichneten Zweckbetrieb ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG, Anhang 5). § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) wurde ab 19.12.2006 in die gesetzliche Vorschrift eingefügt. Im BMF-Schreiben vom 09.02.2007, BStBl I 2007, 218 werden entsprechende Regelungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getroffen.

 

Tz. 17

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Werden die Leistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) ausgeführt, kommt der ermäßigte Steuersatz (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) nicht zur Anwendung. Steuerpflichtige Umsätze eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind daher im Regelfall dem Steuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen. Ggf. können andere Ermäßigungsvorschriften des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen. Sämtliche der in § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) genannten Ermäßigungstatbestände können im (ertrag-)steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Anwendung kommen. So z. B. der Verkauf von Büchern oder von Zeitschriften oder von anderen Gegenständen, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. Entsprechend muss auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stets geprüft werden, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

 

Tz. 18

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Für Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung kommt nach dem deutschen UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung (s. o.). Für die Vermietung von Grundstücken gelten aber Besonderheiten: Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Verein nach § 9 Abs. 2 UStG (Anhang 5) auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten, wenn er das Grundstück an einen Unternehmer vermietet, der das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Grundstück i. S. v. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) meint auch Gebäude, so dass auch die Vermietung von Gebäuden grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist. Mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist die Vermietung des Grundstücks bzw. des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz stellt. Wie bereits ausgeführt gilt der ermäßigte Steuersatz für die Vermögensverwaltung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Liegt allerdings eine kurzfristige Vermietung mit ständig wechselnden Mietern vor oder erbringt der Verein neben der Grundstücks- bzw. Gebäudevermietung weitere wesentliche Leistungen an den Mieter, ist die Grundstücks- bzw. Gebäudevermietung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es gilt dann der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Praxishinweis:

Bei der Gebäudevermietung sollte der Verein also genau prüfen oder seinen Steuerberater einbeziehen, da die Anwendung des falschen Umsatzsteuersatzes zu erheblichen Problemen führen kann: Wurde der ermäßigte Steuersatz angewandt, obwohl der reguläre Steuersatz hätte verwendet werden müssen, kann sogar ein Strafrechtsvorwurf erfolgen. Hätte der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung finden müssen, wurde aber der reguläre Umsatzsteuersatz verwendet, schuldet der Verein jedenfalls den in der Rechnung ausgewiesenen regulären Steuersatz (s. § 14c UStG, Anhang 5). Auch im Rahmend einer Tax Compliance sollten Grundstücksvermietungen des Vereins überprüft werden.

 

Tz. 19

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Ein weiteres Problem im Rahmen der Vermögensverwaltung können Lizenzen darstellen, die ein gemeinnütziger Verein an andere überlässt. Grundsätzlich wird die (entgeltliche) Überlassung von Lizenzen der Vermögensverwaltung zugeordnet, so dass der ermäßigte Steuersatz zur Anwend...

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