Tz. 35
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Seit dem 01.01.2010 gilt für kurzfristige Beherbergungsleistungen (nicht aber für Restaurationsumsätze) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5). Von dem ermäßigten Steuersatz profitieren Hotelbetriebe, Pensionen und vergleichbare Einrichtungen (z. B. Verbände/Vereine).
Die Betreiber von Campingplätzen können aber den ermäßigten Steuersatz nicht in Anspruch nehmen, weil der Steuersatz von 7 % die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen voraussetzt.
Einzelheiten zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen s. BMF vom 05.03.2010, BStBl I 2010, 259. Hierzu s. auch Abschn. 12.16 UStAE.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Reuber, Die Besteuerung der Vereine 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen