Tz. 11

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei einer gemeinnützigen Wissenschaftseinrichtung Anwendung findet, bei der die Auftragsforschung gem. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b) einen Zweckbetrieb darstellt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes ohne die vorgenannte Problematik des Verstoßes des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen die europäische MwStSystRL zu erwähnen, s. BFH vom 10.05.2017, V R 43/14, V R 7/15, DStR 2017, 1433.

 

Tz. 12

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In einem Urteil aus dem Jahr 2016 zur Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf gemeinnützige Jugendherbergen verwies der BFH hingegen auf die Regelung in Art. 98 MwStSystRL und führt aus, dass sich der ermäßigte Steuersatz hiernach "nur" auf die Lieferungen und Dienstleistungen der im Anhang III genannten Kategorien zu Art. 98 MwStSystRL erstrecken dürfe. Unter Verweis auf ein Urteil des EuGH stellt der BFH fest, dass die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage insbesondere nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig seien, s. BFH vom 10.08.2016, V R 11/15, DStRE 2017, 160 sowie das Urteil des EuGHvom 17.06.2010, C-492/08, BeckRS 2010, 90 753. Der BFH stellt weiter fest, dass aus dem Grundsatz der engen Auslegung der Steuersatzermäßigung als Ausnahmetatbestand folge, dass zumindest andere als gemeinnützige Leistungen unionsrechtlich vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung von vornherein ausgenommen seien.

Hinweis:

Es stellt sich sogleich die Frage, was "gemeinnützige Leistungen" eines gemeinnützigen Vereins sein sollen. Der BFH erklärt den Begriff im Urteil nicht. Vermutlich wollte er damit zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Vermögensverwaltung um keine auf die Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtete Tätigkeit handele, so dass jedenfalls für die Vermögensverwaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausscheide. Allerdings greift das zu kurz, da sich aus Anhang III zu Art. 98 MwStSystRL klar ergibt, dass nicht sämtliche "gemeinnützigen Leistungen" dem ermäßigten Steuersatz unterfallen dürfen, sondern nur solche für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit.

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