Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

In § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) wird der reguläre Umsatzsteuersatz geregelt, der mit 19 % im europäischen Mittel liegt. § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) sieht verschiedene Situationen vor, in denen der ermäßigte 7 %-ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

 

Tz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Hiernach erhalten Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, also:

  • gemeinnützige,
  • mildtätige,
  • kirchliche

Zwecke verfolgen, beim Vorliegen dieser Voraussetzungen u. U. den ermäßigten Steuersatz (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Hinweis:

In der Praxis erlebt man es immer wieder, dass Vertreter gemeinnütziger Körperschaften von der "Umsatzsteuerfreiheit ihrer Körperschaft" sprechen. Hierzu ist anzumerken, dass es aufgrund der Gemeinnützigkeit keine Umsatzsteuerbefreiung gibt. D.h. nur weil eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, steht ihr keine Umsatzsteuerbefreiung zu. Diese folgt vielmehr aus den im Gesetz (§ 4 UStG, Anhang 5) geregelten Einzelbestimmungen. Hier fehlt es aber an einer entsprechenden Steuerbefreiung für Gemeinnützige. Der Grund hierfür ist einleuchtend: Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften auf ihrer Ausgangsseite umsatzsteuerbefreit hätte dies den Wegfall des Vorsteuerabzugs auf der Eingangsseite zur Folge gehabt. Der Gesetzgeber hätte entweder eine Umsatzsteuerbefreiung bei gleichzeitig möglichem Vorsteuerabzug gesetzlich regeln können (das wäre jedoch vom EU-Recht nicht gedeckt gewesen) oder er konnte – wie tatsächlich geschehen – auf der Ausgangsseite den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vorsehen. Weil die Körperschaft umsatzsteuerpflichtige (zum ermäßigten Steuersatz) Umsätze erbringt, steht ihr der volle Vorsteuerabzug (d. h. 19 % des Eingangsumsatzes) zu. Nach Ansicht des (historischen) Gesetzgebers war das die bessere Alternative gegenüber einer Umsatzsteuerbefreiung der Ausgangsumsätze gemeinnütziger Körperschaften. Wie sich aber sogleich zeigen wird, ist auch diese Regelung zu weitgreifend und verstößt gegen das EU-Recht.

Nachfolgend wird unter II. dargestellt, in welchen Fällen der ermäßigte Steuersatz unter Zugrundelegung des deutschen Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung kommen kann.

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