Ein Verein, der mit seiner Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Personen bezweckt, dient keinen gemeinnützigen Zwecken und damit auch nicht den Zwecken des Wohlfahrtswesens (s. BFH vom 22.11.1972, BStBl II 1973, 251). Der BFH hält eine Steuerbegünstigung nur dann für möglich, wenn die Erholung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (§ 53 AO) angeboten wird und die Erholung durch begleitende Maßnahmen unterstützt oder gefördert wird (vgl. a. Stichwort "Erholungsheime").

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