Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Erfinderclubs. Zweck dieser Vereine ist regelmäßig die Förderung des Wissens- und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erfindern sowie die Information der Erfinder über den Zusammenhang zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovationen.

Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von Bildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Anhang 1b). Wenn ein Erfinderclub daneben auch eigene Forschungen betreiben sollte, käme ggf. auch eine Anerkennung der Förderung der Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) in Betracht.

Fördert ein Erfinderclub jedoch auch eigene gewerbliche Tätigkeiten oder die gewerblichen Tätigkeiten seiner Mitglieder, wäre dies nicht gemeinnützig. Hierbei ist entscheidend, dass es sich bei dem Verein nicht lediglich um einen Zusammenschluss von Personen handelt, die durch Erfindungen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte Selbstlosigkeit eines Erfindervereins schließt zwar ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Vereinstätigkeit nicht aus, allerdings verstößt die Verfolgung von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. An der gebotenen Selbstlosigkeit fehlt es, wenn der Verein nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt. Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allgemeine Information der Mitglieder, z. B. durch Lehrveranstaltungen oder Merkblätter zum Patentrecht (AEAO zu § 52, TZ  4; Anhang 2).

Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn er Forschungsergebnisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungsergebnisse aber veröffentlichen und damit der Allgemeinheit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitgliedern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein Indiz dafür, dass nicht die Allgemeinheit, sondern (nur oder in erster Linie) die Mitglieder gefördert werden sollen.

Eine gemeinnützigkeitskonforme Zweckverwirklichung kann beispielhaft durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Förderung des Wissens über den Zusammenhang zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovationen,
  • Förderung des Erfahrungsaustausches im Zusammenhang mit Erfindungen, Innovationen und Patenten sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen, Vorhaben, Projekten, die den satzungsmäßigen Zwecken (und nicht nur Einzelnen) dienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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