Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Entwicklungsgesellschaften, die auch teilweise als Wirtschaftsförderungsgesellschaften bezeichnet werden, können nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden. Für derartige Körperschaften greift eine eigenständige Steuerbefreiungsvorschrift (s. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, Anhang 3).

Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind dem BMF-Schreiben vom 04.01.1996, BStBl I 1996, 54 zu entnehmen.

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