[Ohne Titel]

 

Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können durch den Ansatz einer Entfernungspauschale im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Anhang 10) steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ergänzend wird auf das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) hingewiesen.

I. Erste Tätigkeitsstätte

 

Tz. 2

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG (Anhang 10) die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

 

Tz. 3

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Je Dienstverhältnis kann ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, Anhang 10). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.

II. Höhe der Pauschale

 

Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zur Abgeltung der entstandenen Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR angesetzt werden, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr. Auf die Art des dabei eingesetzten Verkehrsmittels, wie Kraftfahrzeug, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel etc., kommt es bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht an.

Eine höhere Entfernungspauschale als 4 500 EUR kann jedoch dann angesetzt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

In den Jahren 2021 bis 2026 staffelt sich die Entfernungspauschale wie folgt:

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer die erste Arbeitsstätte aufsucht, gibt es eine Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer i. H. v. 0,30 EUR und für jeden weiteren Kilometer

a) von 0,35 EUR für 2021 bis 2023,
b) von 0,38 EUR für 2024 bis 2026 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt in 2021 an 200 Arbeitstagen mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30 km.

Ergebnis:

 
200 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1 200 EUR
200 Tage × 10 km × 0,35 EUR = + 700 EUR
Entfernungspauschale 1 900 EUR

Die von dem Arbeitnehmer in 2021 als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt 1 900 EUR.

 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Entfernungspauschale gilt nicht für

  • Flugstrecken;
  • Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung i. S. v. § 3 Nr. 32 EStG.

III. Bestimmung der Entfernung

 

Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Eine andere wie die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, Anhang 10.

 

Tz. 8

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 EStG (Anhang 10), die vom Arbeitgeber gewährt werden, mindern die vom Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen.

 

Tz. 9

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

 

Tz. 10

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können in tatsächlich entstandener Höhe angesetzt werden, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt in 2021 an 200 Arbeitstagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbind...

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