Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Nach der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO sind auch die sog. Freizeitzwecke als steuerbegünstigt anzusehen. Hierunter fallen regelmäßig Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport. Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Förderung der allgemeinen Freizeitgestaltung der Menschen keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Die Aufnahme dieser Zwecke in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke stellt eine gesetzliche Ausnahme dar.

Ursprünglich ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass es sich bei den Zwecken des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) um eine abschließende Aufzählung handelt, mit der Folge, dass Tätigkeitsbereiche, die nicht ausdrücklich genannt sind, nicht unter die gemeinnützigen Zwecke fielen, was zur Folge hatte, dass Tätigkeitsbereiche, die nicht ausdrücklich genannt wurden, nicht darunter einzureihen waren. Der BFH ist dieser restriktiven Auffassung jedoch nicht gefolgt. So hat der BFH im Urteil vom 14.09.1994 (BStBl II 1995, 499) zum Beispiel die Förderung des Modellbaus und des Modellsports als gleich angesehen. Die Finanzverwaltung ist dem zwischenzeitlich gefolgt und hat im Anwendungserlass weitere identische Zwecke benannt (vgl. AEAO Nr. 10 bis 14 zu § 52 AO, Anhang 2). So geht man auch davon aus, dass die Förderung von Schiffs-, Auto-, Eisenbahnen- und Drachenflugmodellen identisch ist mit der Förderung des Modellbaus.

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