Tz. 12

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Eintrittsgelder anlässlich derartiger Veranstaltungen sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen. Das gilt auch für gesellige Veranstaltungen, weil diese nach Auffassung der Verwaltung der Betreuung behinderter Personen dienen und ggf. die Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) erfüllen. U.E. sind dann auch Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken (Bewirtung) dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen, weil eine einheitliche Würdigung des Tatbestandes gesellige Veranstaltung stattfinden muss (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 8 a. F.). Der AEAO in der Fassung vom 02.01.2008 (BStBl I 2008, 26) sieht eine derartige Regelung zu § 68 Nr. 7 AO (Anhang 2) nicht mehr vor. Im AEAO zu § 66 AO TZ 8 (Anhang 2) ist aber durch Verwaltungsanweisung geregelt, dass Veranstaltungen, bei denen zwar die Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung von behinderten Personen durchgeführt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) Zweckbetrieb sein können und soweit ertragsteuerfrei zu behandeln sind.

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. 5 % im 2. Hj. 2020) (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung. U.E. könnte der ermäßigte Steuersatz in diesen Fällen auch für den Verkauf von Speisen und Getränken anzuwenden sein, was aber im Einzelfall geprüft und mit dem Finanzamt abgestimmt werden sollte.

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