Tz. 11
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Werden anlässlich von Jubiläumsveranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, sind diese dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. U.U. ist Ertragsteuerpflicht gegeben, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten ist. Die vereinnahmten Entgelte unterliegen dem Steuersatz von 19 % (bzw. 16 % im 2. Hj. 2020).
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