Tz. 6

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Anmeldungen zum Vereinsregister können in elektronischer Form (per EGVP), im Regelfall über das Notariat, das auch die erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen der Vorstände vornimmt, erfolgen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

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