Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in Vertretungsberechtigung i. S. v. § 26 BGB (Anhang 12a) vorzunehmen. D.h., die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereines erforderlich sind.

Beispiele:

  1. Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Ammeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.
  2. Der Vorstand besteht aus drei Personen. In der Satzung ist bestimmt, dass zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Die Anmeldung ist deshalb von mindestens zwei der im Vorstand angehörigen Personen durchzuführen.
  3. Wie unter 2., jedoch bestimmt die Satzung, dass alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Daher haben alle drei Vorstandsmitglieder die Anmeldung gemeinsam durchzuführen.

Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin oder einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Die Unterschriftsbeglaubigung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffende(n) Unterschrifte(n) aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist/sind.

Einzureichende Protokolle oder Satzungen bedürfen keiner Unterschriftenbeglaubigung.

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