Tz. 25

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der Vordruck "Anlage EÜR" ist (ab dem VZ 2011) in elektronischer Form an das für den Verein zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV, Anhang 11).

Bis einschließlich der Steuererklärung 2016 wurde es nicht beanstandet, wenn bei Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 EUR die elektronische Übermittlung der EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unterbleibt. Da jedoch die nichtbuchführungspflichtigen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen eine Anlage EÜR erst bei einem Überschreiten der Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR Bruttoeinnahmen einreichen müssen, spielte der Wegfall der 17 500 EUR-Grenze ab 2017 für diese keine Rolle, da sie schon vorher verpflichtet waren, eine Anlage EÜR einzureichen.

Unabhängig von der Verpflichtung zur Abgabe einer Anlage EÜR hat die steuerbegünstigte Einrichtung die Verpflichtung, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen (BMF vom 21.11.2011, BStBl I 2011, 1101; BMF vom 09.10.2017, BStBl I 2017, 1381).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 muss die Anlage EÜR elektronisch authentifiziert übermittelt werden (§ 87a Abs. 6 AO). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung die Gewinnermittlung auf dem amtlich vorgeschriebenen EÜR-Vordruck beizufügen (§ 60 Abs. 4 EStDV).

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