Tz. 24

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben (seit 2005) ihrer Steuererklärung zusätzlich eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (= Anlage EÜR) beizufügen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3d EStDV; Anhang 11). Diese Abgabepflicht besteht auch für Körperschaften (§ 31 KStG, Anhang 3), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (H 25 "Anlage EÜR" EStH).

Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen die Anlage EÜR jedoch nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Besteuerungsfreigrenze von insgesamt (ab VZ 2020) 45 000 EUR (bis VZ 2019: 35 000 EUR, § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) im Jahr übersteigen. In der Anlage EÜR sind nur die Einnahmen/Ausgaben einzutragen, die sich für den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b = Zusammenfassung aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) ergeben.

Die Wahlmöglichkeit den Gewinn aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials (§ 64 Abs. 5 AO; Anhang 1b) pauschal mit dem branchenüblichen Reingewinn und die Gewinnpauschalierung bei bestimmten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind (§ 64 Abs. 6 AO, Anhang 1b), bleibt unberührt. Jedoch sind auch bei einer Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b) die Betriebseinnahmen in voller Höhe auf der Anlage EÜR zu erfassen. Die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn ist auf der Anlage EÜR in Zeile 23 einzutragen. Daneben ist die genaue Ermittlung der pauschalisierten Gewinne nach § 64 Abs. 5 und 6 AO (ab dem VZ 2017) im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung auch auf der Anlage GK in den Zeilen 18ff. vorzunehmen.

Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte und erklärte Gewinn braucht deshalb nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden Gewinn übereinstimmen.

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