Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG können steuerlich verschiedene Tätigkeitsbereiche und Einkunftsarten (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG) unterhalten. Daneben verfügen diese Körperschaften – anders als Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – über einen nichtsteuerbaren ideellen Bereich.

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung ihrer Tätigkeiten hat eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung darüber hinaus ihre erzielten Einnahmen und Ausgaben den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zuzuordnen.

Über die in den verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern erzielten Einkünfte hat die Körperschaft entsprechende Einkunftsermittlungen vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen.

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