Tz. 23

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel 1:

Eine steuerbegünstigten Zwecken dienender Verein erzielt in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Einnahmen i. H. v. 34 000 EUR. Der durch das Rechenwerk ermittelte Verlust beträgt 6 000 EUR.

Ergebnis 1:

Da der Verein in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze von § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht überschritten hat, bleibt das Ergebnis des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei der Besteuerung des Vereins unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass ein Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag des erzielten Verlustes für Zwecke der Ertragsteuern ebenfalls nicht zulässig ist.

Für Zwecke der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit könnte der Verlust schädlich sein und die Aberkennung der Steuerbegünstigung zur Folge haben, wenn die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft in den Folgejahren auf Dauer Verluste erwirtschaftet.

Beachte!

Der Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen, Überschüssen oder Gewinnen aus den anderen Tätigkeitsbereichen des Vereins (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

Tz. 24

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel 2:

Die Bruttoeinnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sollen 38 000 EUR betragen. Der ermittelte Verlust beträgt unverändert 6 000 EUR.

Ergebnis 2:

Da die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, wird der steuerbegünstigte Verein partiell steuerpflichtig.
Der Verlust kann bei der Körperschaftsteuer im Rahmen des einjährigen Verlustrücktrags in das Vorjahr zurückgetragen werden und mit den Gewinnen des Vorjahrs verrechnet werden. Soweit danach noch ein Verlust verbleibt, erfolgt eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Dieser kann dann mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden. Gewerbesteuerrechtlich gibt es keinen Verlustrücktrag, sondern es kann nur ein Verlustvortrag erfolgen.

Die getroffenen Feststellungen für die Steuerbegünstigung im Ergebnis 1 ändern sich nicht (TZ 23).

 

Tz. 25

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel 3:

Im Jahr 2018 betragen die Einnahmen des Vereins einschließlich Umsatzsteuer 33 000 EUR. Es wurde aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ein saldiertes Ergebnis (Verlust) i. H. v. 6 000 EUR erzielt.

Im Jahr 2019 übersteigen die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR. Das saldierte Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Gewinn) beträgt 7 000 EUR.

Im Jahr 2020 übersteigen die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR ebenfalls. Das saldierte Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beträgt 4 500 EUR (Verlust).

Ergebnis 3:

Für den Veranlagungszeitraum 2018 ist mangels des Überschreitens der Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR (hier 33 000 EUR) der Verlust steuerlich nicht zu berücksichtigen. Damit ist der Verlust i. H. v. 6 000 EUR für Zwecke der Ertragsteuern weder vor- noch rücktragsfähig. Auch ist keine Verlustfeststellung durch die Finanzbehörde durchzuführen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Für Zwecke der Steuerbegünstigung könnte, wenn Dauerverluste erzielt werden, eine Aberkennung mit erheblichen Folgen in Betracht kommen. Hierzu siehe aber auch die Möglichkeiten der Abwendung des Verlustes der Steuerbegünstigung, die sich aus dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff. (Anhang 2) ergeben.

Der im Veranlagungszeitraum 2019 erzielte saldierte Überschuss i. H. v. 7 000 EUR aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führt zur partiellen Steuerpflicht der Körperschaft, weil die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR überschritten ist.

Für die Steuerfestsetzung ist zu beachten, dass der Verlust aus dem Vorjahr nicht berücksichtigt werden kann. Auch steht dem Verein sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 5 000 EUR zu.

Es ergeben sich folgende Steuerfestsetzungen:

 
Körperschaftsteuerberechnung 2019
Gewinn = Einkommen 2019 7 000 EUR
./. Verlustvortrag aus 2018  
(nicht möglich, da keine Steuerpflicht)   ./. 
verbleiben 7 000 EUR
./. Freibetrag (§ 24 KStG, Anhang 3) ./. 5 000 EUR
zu versteuerndes Einkommen 2019 2 000 EUR
   
x Steuersatz 15 % (§ 23 KStG) 300 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % 16 EUR
 
Gewerbesteuerberechnung 2019
Gewinn = Gewerbeertrag 2019 7 000 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 3) ./. 5 000 EUR
zu versteuernder Gewerbeertrag 2 000 EUR
   
x Hebesatz 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) = GewSt-Messbetrag 2019 70 EUR

Der im Veranlagungszeitraum 2020 erzielte saldierte Verlust von 4 500 EUR aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führt zur partiellen Steuerpflicht der Körperschaft, weil die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten ist.

Der Verlust ist für die Körperschaftsteuer in da...

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