Tz. 11

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), welcher ausschließlich von einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung betrieben werden kann. Die Einzelsteuergesetze schließen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zunächst die Steuerbegünstigung in vollem Umfang aus (§ 64 AO, Anhang 1b i. V. m. den jeweiligen in Betracht kommenden Einzelsteuergesetzen wie § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). D.h. Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegen, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR überschritten ist, der Ertragsteuerpflicht.

Über § 64 Abs. 1 AO wird jedoch die Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe (Anhang 1b) geregelt. Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb, der die in §§ 6568 AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen erfüllt, bleiben die Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen für diese unterhaltenen Betriebe erhalten. D.h., es sind keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen, der Gewinn eines Zweckbetriebs ist steuerbefreit und es ist keine Körperschaft- und Gewerbesteuer festzusetzen bzw. zu entrichten.

 

Tz. 12

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die möglichen Zweckbetriebe sind in den §§ 65–68 AO (Anhang 1b) definiert. Jedoch sind die §§ 6668 AO (Anhang 1b) Spezialvorschriften und gehen dem § 65 AO (Anhang 1b) vor.

Die Ergebnisse eines Zweckbetriebs sind in vollem Umfang von den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) befreit.

Ein Zweckbetrieb erzielt regelmäßig gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG. Der Gewinn eines Zweckbetriebs kann daher entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG, Anhang 10) oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen (EAÜ) ermittelt werden.

 

Tz. 13

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Zweckbetriebe können nur von den Körperschaften unterhalten werden, die steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Ist eine Körperschaft nicht wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerbefreit, sondern wegen anderer Betätigungen (z. B. Berufsverbände; Parteien) oder ist die Körperschaft voll steuerpflichtig, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb keinem steuerbefreiten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Es wird dann zwingend ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetreib unterhalten. Jedoch findet die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR, § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), aber in derartigen Fällen keine Anwendung, weil auch diese nur für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften gilt (§§ 5268 AO, Anhang 1b).

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