1. Allgemeines

 

Tz. 18

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Lieferungen und sonstige Leistungen gehören zu den steuerbaren und ggf. zu den steuerpflichtigen Umsätzen, wenn Vereine, rechtsfähige wie auch nicht rechtsfähige, im Inland im Rahmen der unternehmerischen Betätigung an ihre Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen, Umsätze/Wertabgaben ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt zu entrichten haben. Nach Wegfall der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F. werden diese Vorgänge durch § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) erfasst.

Erfasst werden alle Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften aus ihrem unternehmerischen Bereich unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an Mitglieder oder diesen nahe stehenden Personen erbringen. Den Mitgliedern nahestehende Personen sind deren Angehörige i. S. v. § 15 AO.

 

Tz. 19

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Voraussetzung ist, dass die Umsätze, die im Interesse der einzelnen Mitglieder getätigt werden, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im

  • steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb),
  • Rahmen der Vermögensverwaltung

stehen und es sich um eine Sonderleistung des Vereins an das Mitglied handelt. D.h., zusätzlich zum Mitgliederbeitrag wird kein Zusatzentgelt verlangt. Es wird aber aufgrund der Vorschriften, die für die Wertabgabebesteuerung gelten, durch ein fiktives Entgelt ersetzt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um einen steuerbaren Vorgang, der u.U. auch steuerpflichtig sein kann, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

 

Tz. 20

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Nicht unter die Vorschrift der Wertabgabebesteuerung fallen Leistungen, die nicht im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden, z. B. Leistungen, die ein Verein aufgrund seiner Satzung zur Erfüllung des Vereinszweckes für die Belange sämtlicher Mitglieder erbringt und die mit den Mitgliederbeiträgen abgegolten sind. Diese Leistungen sind nicht steuerbar (s. BFH-Urteil V R 107/76 vom 04.07.1985, BStBl 1986 Teil II S. 153). S. "Umsatzsteuer" Tz. 191–196.

2. Beispielsfall

 

Tz. 21

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel:

Ein Sportverein nimmt die Reklame für ein von einem Vorstandsmitglied hergestelltes Produkt in seine Bandenwerbung auf. Der Verein verlangt von dem Vorstandsmitglied kein Entgelt.

Ergebnis:

Es liegt eine sonstige Leistung vor, die in den unternehmerischen Bereich einzuordnen ist (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Der Leistungsempfänger (Mitglied) wendet für diese sonstige Leistung kein Entgelt auf, obwohl andere Firmen für die Bandenwerbung Zahlungen leisten müssten. Die sonstige Leistung ist beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5) steuerbar und ggf. steuerpflichtig.

3. Bemessungsgrundlage

 

Tz. 22

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Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 5 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG (Anhang 5). Nach Abschn. 10.7 Abs. 1 Nr. 1 UStAE braucht aus Vereinfachungsgründen erst dann eine Ermittlung der Kosten vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend angesetzt würden. Zur Bemessungsgrundlage s. "Umsatzsteuer" Tz. 191 ff.

Beachte!

Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst dann vorgenommen werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.

4. Steuersatz

 

Tz. 23

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Sind die Leistungen, die an die Mitglieder abgegeben wurden, steuerpflichtig, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % in Betracht. S. hierzu auch die Auffassung der Verwaltung in Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE. Danach kommt der ermäßigte Steuersatz nicht nur für Leistungen der begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für die unentgeltlichen Wertabgaben aus den Tätigkeitsbereichen

  • Vermögensverwaltung,
  • Zweckbetrieben,
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht.

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