Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften haben eine unternehmerische und außerunternehmerische Sphäre. S. "Umsatzsteuer". Die Finanzverwaltung differenziert nunmehr der Rechtsprechung des EuGH und des BFH folgend zwischen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Sphäre. Die Begrifflichkeiten sollen inhaltlich denjenigen der unternehmerischen und der außerunternehmerischen Sphäre entsprechen. Allerdings wird nunmehr eine dreigliedrige Unterteilung vorgenommen: (i) die wirtschaftliche (oder unternehmerische) Tätigkeit einerseits und (ii) die nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische) Tätigkeit andererseits. Die nichtwirtschaftliche (nichtunternehmerische)Tätigkeit wird wiederum unterteilt in (a) die unternehmensfremde (private) Tätigkeit und (b) die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne.

Beachte!

Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass es Tätigkeiten gibt, die nicht zum unternehmerischen (= wirtschaftlichen) Bereich, aber auch nicht zum privaten Bereich (unternehmensfremden Bereich) des Unternehmers gehören. Die Finanzverwaltung benennt im Umsatzsteueranwendungserlass gegenwärtig beispielhaft drei Bereiche, für die diese Einordnung zutrifft: (i) das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, (ii) der Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung, (iii) die hoheitlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die vierte Fallgruppe ist für die gemeinnützigen Vereine von Relevanz: (iv) die unentgeltlichen Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden.

Wirtschaftsgüter, die zum Unternehmensvermögen gehören, aber für außerunternehmerische Zwecke (z. B. für den Tätigkeitsbereich "ideell") entnommen bzw. genutzt werden, sind u. U. auf die Tatbestandsmerkmale der Wertabgabebesteuerung zu untersuchen. In die unternehmerische Sphäre eines Vereins sind folgende Tätigkeitsbereiche einzuordnen (rein umsatzsteuerlich):

  • die vermögensverwaltenden Betätigungen,
  • die steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe),
  • die steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, mit denen partielle Steuerpflicht ausgelöst wird.
 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Dem außerunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engen Sinne s. o.) Bereich sind die satzungsmäßigen Tätigkeiten, soweit diese ausschließlich den ideellen Tätigkeitsbereich betreffen, zuzuordnen. Davon zu unterscheiden sind die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der unternehmensfremden (privaten) Tätigkeiten.

Ein Schaubild der Möglichkeiten von Wertabgabebesteuerungstatbeständen ist unter "Umsatzsteuer" (s. "Umsatzsteuer" Tz. 54) abgedruckt.

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