Tz. 17

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel 1:

Ein Verband/Verein hat einen Gegenstand angeschafft, der zu mehr als 50 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. 80 % der Nutzung entfallen auf die Bereiche der steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) und der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Zu 20 % wird der Gegenstand für den ideellen Tätigkeitsbereich (außerunternehmerischen Bereich) genutzt. Vorsteuerbeträge wurden in vollem Umfang abgezogen.

Ergebnis 1:

Der Gegenstand gehört zum Unternehmensvermögen, weil er unternehmerisch genutzt wird. Da aber auch eine 20 %-Nutzung eines zum Unternehmensvermögens gehörenden Gegenstandes für außerunternehmerische Zwecke erfolgt, ist der Tatbestand der unentgeltlichen Verwendung (Gleichstellung mit einer sonstigen Leistung), nach § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) gegeben. Der Vorgang unterliegt somit der Wertabgabebesteuerung. Mangels Steuerbefreiung ist diese Wertabgabe auch steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE) der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG (Anhang 5).

 

Beispiel 2:

Der Verein Y unterhält eine Vereinsgaststätte. Es werden aus der Vereinsgaststätte Waren für den außerunternehmerischen Bereich (für den ideellen Tätigkeitsbereich) entnommen.

Ergebnis 2:

Da die Gegenstände den unternehmerischen Bereich (hier: den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins) endgültig verlassen und für außerunternehmerische Zwecke entnommen werden, handelt es sich um eine Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5). D.h., die Entnahme des Wirtschaftsgutes wird einer Lieferung gleichgestellt. Die Wertabgabe (Entnahme von Gegenständen) ist folglich steuerbar und mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Anhang 5). Der Steuersatz für diese Wertabgabe beträgt grundsätzlich 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Denn der Steuersatz von 7 % gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (s. § 12 Abs. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5). Vgl. auch Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE. Nach dieser Verwaltungsvorschrift kommt aber auch in derartigen Fällen der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Buchst. a UStG; Anhang 5) zur Anwendung. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt aber dann zur Anwendung, wenn eine andere Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt, z. B. bei der Lieferung von Lebensmitteln nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5), die in der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (s. Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Anhang 5) aufgeführt werden.

Die steuerbaren Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b UStG, § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) sind, wie bereits in dem vorangegangenen Beispiel dargestellt, steuerpflichtig, wenn für sie keine Befreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

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