Tz. 16
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Der Steuersatz für Wertabgaben beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE) 7 % der Bemessungsgrundlage. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Wertabgaben aus den Tätigkeitsbereichen
- Vermögensverwaltungen
- Zweckbetrieben
- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Steuerpflicht
getätigt wurden.
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