Tz. 16

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Der Steuersatz für Wertabgaben beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE) 7 % der Bemessungsgrundlage. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Wertabgaben aus den Tätigkeitsbereichen

  • Vermögensverwaltungen
  • Zweckbetrieben
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Steuerpflicht

getätigt wurden.

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