Tz. 22

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gem. § 10 Abs. 5 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG (Anhang 5). Nach Abschn. 10.7 Abs. 1 Nr. 1 UStAE braucht aus Vereinfachungsgründen erst dann eine Ermittlung der Kosten vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend angesetzt würden. Zur Bemessungsgrundlage s. "Umsatzsteuer" Tz. 191 ff.

Beachte!

Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst dann vorgenommen werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.

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