Tz. 21

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

 

Beispiel:

Ein Sportverein nimmt die Reklame für ein von einem Vorstandsmitglied hergestelltes Produkt in seine Bandenwerbung auf. Der Verein verlangt von dem Vorstandsmitglied kein Entgelt.

Ergebnis:

Es liegt eine sonstige Leistung vor, die in den unternehmerischen Bereich einzuordnen ist (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Der Leistungsempfänger (Mitglied) wendet für diese sonstige Leistung kein Entgelt auf, obwohl andere Firmen für die Bandenwerbung Zahlungen leisten müssten. Die sonstige Leistung ist beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5) steuerbar und ggf. steuerpflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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