Tz. 3
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Seit 01.04.1999 ist die Eigenverbrauchsbesteuerung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt enthält das Umsatzsteuergesetz keinen eigenständigen Steuertatbestand "Eigenverbrauch" mehr. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurden § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG a. F. aufgehoben, welches der Konzeption der 6. EG-Richtlinie entspricht.
Die bisherigen Eigenverbrauchstatbestände wurden in § 3 Abs. 1b UStG (Anhang 5) – bisheriger Gegenstandseigenverbrauch/endgültige Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke – bzw. § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) – bisheriger Leistungs-/Verwendungseigenverbrauch/vorübergehende Verwendung von Gegenständen bzw. Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens, übernommen und den entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt.
Tz. 4
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die Gesetzesänderung umfasst auch die
- unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer;
- unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen, usw. an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder dessen nahestehenden Personen.
Der bisherige Tatbestand des steuerbaren Aufwendungseigenverbrauchs (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG a. F.) entfällt, weil künftig der Vorsteuerabzug für derartige Eingangsumsätze ausgeschlossen ist (s. § 15 Abs. 1a UStG, Anhang 5).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen