
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Nebenberuflich tätige ehrenamtliche Betreuer können den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG (Anhang 10) von bis zu insgesamt 720 EUR in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (s. BMF vom 25.11.2008, BStBl I 2008, 985).
Es kann aber auch ein Wahlrecht in Anspruch genommen werden. D.h., ehrenamtliche Betreuer können für ihre Betreuertätigkeit(en) alternativ zwischen einer Pauschalierung der Werbungskosten und der Inanspruchnahme nach § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG (Anhang 10) wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG (Anhang 10) ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die dazu zugehörigen Ausgaben den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) übersteigen. S. hierzu auch BMF vom 25.11.2008, BStBl I 2008, 985 und s. Vfg. der OFD Chemnitz vom 01.12.2008, AZ: S 257–714-St 22.
Aber: Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt für die Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer i. S. v. § 1835a BGB § 3 Nr. 26 Buchst. b EStG (Anhang 10). Die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) den Freibetrag i. H. v. 2 400 EUR nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (Anhang 10) nicht überschreiten. Überschreiten die Einnahmen für die Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG (Anhang 10) nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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