Tz. 18

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Bei einem Beschäftigungsort im Ausland kann für eine dreimonatige Übergangszeit eine Übernachtungspauschale und danach 40 % des Pauschbetrages je Übernachtung angesetzt werden (R 9.11 Abs. 10 Nr. 3 LStR, Anhang 8a); ein Wechsel zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag ist bei derselben doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahres nicht zulässig.

Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn diese mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG, Anhang 10). Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, Anhang 10).

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