Tz. 17

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Nachweis der Umzugskosten ist notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist. Dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen i. S. d. § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. Verlegt der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt (= doppelten Haushalt), um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, sind diese Umzugskosten keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung (R 9.11 (10) LStR, Anhang 8a). 11 Abs. 9 LStR, Anhang 8a).

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