Tz. 10

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seinem Mittelpunktwohnort abwesend ist, die Pauschbeträge, die für eine auswärtige berufliche Tätigkeit gelten, angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a Sätze 12–13 EStG, Anhang 10). Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (§ 9 Abs. 4a Satz 13 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 11

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Mehraufwendungen für Verpflegung können pauschal wie folgt geltend gemacht werden:

  • 24 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist;
  • jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesen, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  • 12 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 EUR für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der Tätigkeitsstätte abwesend ist.

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