Tz. 3

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt, die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Hierbei kann jedoch auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen, z. B. das Mitbewohnen einer Wohnung ohne Mietvertrag in der Wohnung des Lebensgefährten unter finanzieller Beteiligung an der Haushaltsführung in einem Umfang, der auf eine gemeinsame Haushaltsführung schließen lässt (BFH vom 12.09.2000, VI R 165/97, BStBl II 2001, 29).

In der Hauptwohnung muss der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt unterhalten, d. h. die Haushaltsführung ganz oder wesentlich bestimmen. Er darf nicht lediglich in den Haushalt einer anderen Person, z. B. der Eltern, eingegliedert sein. Ob der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt unterhält, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden; d. h. es ist festzustellen, welche Indizien für bzw. gegen eine eigene Haushaltsführung sprechen.

 

Tz. 4

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Ab VZ 2014 ist für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes auch die Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG, Anhang 10). Als Kostenbeteiligung reichen Barleistungen von mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Nebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) aus. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer die finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 100).

 

Tz. 5

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Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der "eigene Hausstand" i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG (Anhang 10), ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Die Hauptwohnung ist am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die einfache Strecke Wohnung – Arbeitsstätte innerhalb von einer Stunde zu erreichen ist (BFH vom 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl II 2018, 404).

 

Beispiel:

A wohnt mit seiner Familie in Wuppertal. Er arbeitet als Buchhalter in der Hauptgeschäftsstelle des X-Verbandes in Köln. Für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt er bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt jeweils 50 Minuten. A mietet in Köln eine Einzimmerwohnung, von wo aus er seinen Arbeitsplatz innerhalb von 10 Minuten zu Fuß erreichen kann.

Ergebnis:

A hat keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet, da A seinen Arbeitsplatz in Köln (= erste Tätigkeitsstätte) von seiner Hauptwohnung in Wuppertal aus in zumutbarer Weise arbeitstäglich aufsuchen kann. Damit liegt die Hauptwohnung in Wuppertal nicht außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte. Obwohl A die Wohnung in Köln aus beruflichen Gründen angemietet hat, um seine erste Tätigkeitsstätte schneller zu erreichen, können die Aufwendungen für diese Wohnung auch nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) abgezogen werden.

 

Tz. 6

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Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 2 LStR (Anhang 8a) als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (R 9.11 Abs. 1 LStR, Anhang 8a).

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