Tz. 8

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten können einmal die Woche mit 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer ohne Flug- und Fährstrecken (= Entfernungspauschale –  9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG, Anhang 10) berücksichtigt werden. Behinderte Menschen i. S. des § 9 Abs. 2 EStG können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten oder pauschal 0,60 EUR/Entfernungskilometer ansetzen.

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten (BFH vom 02.02.2011, VI R 15/10, BStBl II 2011, 456).

Arbeitnehmer, die wöchentlich mehr als eine Heimfahrt durchführen, können wählen, ob sie Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.

Für dieselbe doppelte Haushaltsführung kann das Wahlrecht für jedes Kalenderjahr nur einmal ausgeübt werden (R 9.11 Abs. 5 Satz 2 und 3 LStR, Anhang 8a).

Wird von Seiten des Arbeitgebers ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, können keine Aufwendungen für Familienheimfahrten angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 EStG, Anhang 10; BFH vom 18.04.2013, VI R 29/12, BStBl II 2013, 735).

 

Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt einmal pro Woche kann ein Familien-Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen (H 9.11 Abs. 5–10 LStH "Telefonkosten") zum Abzug gelangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge