Tz. 7

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Als notwendige Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Dazu zählen die Reisekosten (R 9.11 Abs. 5 und 6 LStR i. V. m. R 9.5 Abs. 1 LStR, Anhang 8a) zzgl. Nebenkosten (R 9.8 LStR, Anhang 8a).

Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10), R 9.5 Abs. 1 LStR (s. Anhang 8a) anzuwenden. Zusätzlich können angefallene Nebenkosten nach Maßgabe von R 9.8 LStR (Anhang 8a) berücksichtigt werden. Wird von Seiten des Arbeitgebers ein Dienstwagen kostenlos zur Verfügung gestellt, können keine Fahrtkosten als Aufwendungen berücksichtigt werden (R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 1 LStR, Anhang 8a).

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