Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Vermitteln Dirigenten im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, ist ihre Tätigkeit unter dem Begriff "Übungsleiter" einzuordnen.

Dirigenten können bezüglich ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen steuerfreien Betrag (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10) i. H. v. 2 400 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 2 100 EUR) erhalten. Voraussetzung ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit für eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ausgeübt wird.

Auf Bundesebene hat sich zwischenzeitlich die Auffassung durchgesetzt, dass die Leistungen der Dirigenten in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) fallen. Beim Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bedingungen des § 4 Nr. 20 UStG (s. Anhang 5) kann auch diese Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommen. S. FinMin NRW vom 13.06.2005, AZ: S 7238–2 – IV A 4. Durch die Anwendung dieser Steuerbefreiungsvorschrift wird aber der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) ausgeschlossen.

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