Tz. 49

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Unter den Voraussetzungen, die in der folgenden Aufstellung angeführt sind, kann das BV einer gemeinnützigen Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht werden:

 

Buchwert-Ansatz ist auf Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das übernommene BV weist kein negatives Kapital aus
  • das eingebrachte BV unterliegt bei der Übernehmerin der Besteuerung mit KSt,
  • das inländische Besteuerungsrecht wird nicht eingeschränkt und
  • außer Gesellschaftsrechten wird keine sonstige Gegenleistung von mehr als 25 % des Buchwerts bzw. nicht mehr als 500 000 EUR gewährt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG).

Bei Veräußerung der Anteile innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren ist der VG nach § 22 Abs. 1 UmwStG wie folgt aufzuteilen:

gemeiner Wert des BV im Zeitpkt der Einbringung

./. Wertansatz des BV (i. d. R. Buchwert)

= Einbringungsgewinn I x Siebtelung

(keine Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG; rückwirkende Versteuerung im Zeitpunkt der Einbringung, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Wichtig:

Der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz ist von der übernehmenden Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz, in der das übernommene BV erstmals angesetzt wird, bei dem für sie zuständigen FA zu stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG).

Nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich.
  • restlicher VG

Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG (natürliche Person) bzw. § 8b Abs. 2 und 3 KStG (Körperschaft)

Aber:

Aktivierung des Einbringungsgewinns I in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 2 UmwStG)

Hinweise:

 

Tz. 50

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Als Formen der Sacheinlage kommen insbes. in Betracht (hierzu s. UmwSt-Erl 2011, Rn. 01.44):

  • Ausgliederung (s. § 123 Abs. 3 UmwG) durch gGmbH, gemeinnützige AG, gemeinnützige Genossenschaften, gemeinnützige e. V., gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen sowie durch Gebiets-Körperschaften hinsichtlich eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreien Betriebs gewerblicher Art.
  • Sachgründung einer Kapitalgesellschaft durch die o. g. gemeinnützige Körperschaft oder durch gemeinnützige nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen sowie durch gemeinnützige Zweckvermögen und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
  • Sach-Kapital-Erhöhungen bei einer Kapitalgesellschaft durch den o. g. erweiterten Kreis gemeinnütziger Körperschaften.

1. Gemeinnützige GmbH als Einbringerin

1.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen

 

Tz. 51

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung setzt generell voraus, dass die Gegenleistung (neue Anteile an der Übernehmerin) angemessen ist.

Außerdem ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von BV durch eine gGmbH (oder gemeinnützige AG bzw. gemeinnützige Genossenschaft) teilweise davon abhängig, ob die Einbringung in eine

  • steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (bzw. eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerfreie Kapitalgesellschaft), oder
  • gGmbH (bzw. gemeinnützige AG oder gemeinnützige Genossenschaft) erfolgt.

1.1.1 Einbringung eines Betriebs

 

Tz. 52

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei der gGmbH ist zu differenzieren zwischen ihrem – falls vorhanden – steuerpflichtigen Bereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und ihren steuerfreien Bereichen (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung). § 8 Abs. 2 KStG (Anhang 3) ist nur für den steuerpflichtigen Bereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) maßgebend, dagegen innerhalb der steuerfreien Bereiche nicht anwendbar. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Betrieb i. S. d. § 20 UmwStG

    • Bei einer gGmbH kann der (einzelne) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Gegenstand einer Betriebseinbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG sein. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Nr. 2.
    • Betreibt die gGmbH mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so liegen i. d. R. mehrere Betriebe i. S. d. Vorschrift vor (z. B. bei einer Museums-GmbH Sponsoring und Museumsshop). Dies entspricht auch der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelung des § 64 AO (Anhang 1b), die von mehreren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeht und nach § 64 Abs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge