Tz. 49
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Unter den Voraussetzungen, die in der folgenden Aufstellung angeführt sind, kann das BV einer gemeinnützigen Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eingebracht werden:
Buchwert-Ansatz ist auf Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG unter folgenden Voraussetzungen möglich:
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Bei Veräußerung der Anteile innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren ist der VG nach § 22 Abs. 1 UmwStG wie folgt aufzuteilen:
gemeiner Wert des BV im Zeitpkt der Einbringung ./. Wertansatz des BV (i. d. R. Buchwert) = Einbringungsgewinn I x Siebtelung (keine Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG; rückwirkende Versteuerung im Zeitpunkt der Einbringung, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). |
Wichtig: Der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz ist von der übernehmenden Gesellschaft spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz, in der das übernommene BV erstmals angesetzt wird, bei dem für sie zuständigen FA zu stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich. |
Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG (natürliche Person) bzw. § 8b Abs. 2 und 3 KStG (Körperschaft) Aber: Aktivierung des Einbringungsgewinns I in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 2 UmwStG) |
Hinweise:
- Die Person des Einbringenden wird in § 20 UmwStG nicht genannt. Damit kommen auch alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreien Körperschaft als Einbringende in Betracht. Ersichtlich ist dies auch aus der Regelung des § 22 Abs. 4 Nr. 2 UmwStG.
- Bei der Übernehmerin muss es sich gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG um eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Anhang 3) handeln. Dies kann auch eine gGmbH oder eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) sein.
- Gegenstand der Einbringung können Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmer-Anteile sein (s. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Die Einbringung muss als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Anteile erfolgen (s. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).
Tz. 50
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Als Formen der Sacheinlage kommen insbes. in Betracht (hierzu s. UmwSt-Erl 2011, Rn. 01.44):
- Ausgliederung (s. § 123 Abs. 3 UmwG) durch gGmbH, gemeinnützige AG, gemeinnützige Genossenschaften, gemeinnützige e. V., gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen sowie durch Gebiets-Körperschaften hinsichtlich eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreien Betriebs gewerblicher Art.
- Sachgründung einer Kapitalgesellschaft durch die o. g. gemeinnützige Körperschaft oder durch gemeinnützige nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen sowie durch gemeinnützige Zweckvermögen und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- Sach-Kapital-Erhöhungen bei einer Kapitalgesellschaft durch den o. g. erweiterten Kreis gemeinnütziger Körperschaften.
1. Gemeinnützige GmbH als Einbringerin
1.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 51
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung setzt generell voraus, dass die Gegenleistung (neue Anteile an der Übernehmerin) angemessen ist.
Außerdem ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von BV durch eine gGmbH (oder gemeinnützige AG bzw. gemeinnützige Genossenschaft) teilweise davon abhängig, ob die Einbringung in eine
- steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (bzw. eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerfreie Kapitalgesellschaft), oder
- gGmbH (bzw. gemeinnützige AG oder gemeinnützige Genossenschaft) erfolgt.
1.1.1 Einbringung eines Betriebs
Tz. 52
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Bei der gGmbH ist zu differenzieren zwischen ihrem – falls vorhanden – steuerpflichtigen Bereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und ihren steuerfreien Bereichen (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung). § 8 Abs. 2 KStG (Anhang 3) ist nur für den steuerpflichtigen Bereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) maßgebend, dagegen innerhalb der steuerfreien Bereiche nicht anwendbar. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Betrieb i. S. d. § 20 UmwStG
- Bei einer gGmbH kann der (einzelne) wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Gegenstand einer Betriebseinbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG sein. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Nr. 2.
- Betreibt die gGmbH mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so liegen i. d. R. mehrere Betriebe i. S. d. Vorschrift vor (z. B. bei einer Museums-GmbH Sponsoring und Museumsshop). Dies entspricht auch der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelung des § 64 AO (Anhang 1b), die von mehreren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeht und nach § 64 Abs...
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