Tz. 81

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Auch die Vermögensverwaltung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO (Anhang 1b) nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zweckes willen erfolgt. D.h. sie darf nur der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Sofern hingegen die Vermögensverwaltung ein losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der gemeinnützigen Stiftung ist, scheitert die Gemeinnützigkeit an dem Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO (vgl. AEAO Nr. 1 zu § 56, Anhang 2).

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