Tz. 77

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) fällt entweder unter das Buchwert-Privileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10, Anteile im BV) oder mangels Veräußerungstatbestand (für Anteile im PV) nicht unter §§ 17, 20 EStG, d. h. es erfolgt keine Aufdeckung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Dies gilt unabhängig von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 17), der lediglich die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleichgestellt wird.

Nach § 10b Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG (Anhang 10) ist die Zuwendungshöhe daher auf den Buchwert bzw. die AK beschränkt.

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