Tz. 76

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Es gelten folgende Besteuerungsgrundsätze:

  • Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende Mitunternehmer keinen Gewinn, da die WG mit dem Buchwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und BMF vom 03.03.2005, BStBl I 2005, 458). Das Buchwert-Privileg kann jedoch beansprucht werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. D.h. es muss ein inländischer Mitunternehmer-Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft übertragen werden. Für die Höhe der Zuwendung i. S.d § 10b EStG (Anhang 10) ist deshalb nach § 10b Abs. 3 Satz 2 EStG (Anhang 10) der Buchwert zugrunde zu legen.
  • Das Buchwert-Privileg des § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 6) findet bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils auf gemeinnützige Körperschaften nur dann Anwendung, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft bei der gemeinnützigen Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. AEAO Nr. 3 zu § 64, Anhang 2). Denn nur in diesem Fall werden die in den Mitunternehmer-Anteil verhafteten stillen Reserven später versteuert.
  • Nach der BFH-Rechtsprechung begründet die Fiktion der Gewerblichkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Anhang 10, gewerbliche Prägung) keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies hätte im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft zur Folge, dass die stillen Reserven in den steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung verlagert würden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 10) sind in diesem Fall also nicht erfüllt. § 6 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ist also nicht anwendbar, und eine Übertragung würde zur Aufgabe des Mitunternehmer-Anteils und Aufdeckung der stillen Reserven führen. Fraglich ist, ob die unentgeltliche Übertragung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft über das Buchwert-Privileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) gelingt. M.E. kommt als Alternativlösung einer Entnahme und Übertragung der Einzel-WG zum Buchwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) in Betracht. Eine unentgeltliche Übertragung setzt jedoch voraus, dass keine Verbindlichkeiten übergehen. Eine teilentgeltliche Übertragung würde der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) entgegenstehen und die in dem Mitunternehmer-Anteil verhafteten stillen Reserven wären dann aufzudecken.
 

Hinweis:

Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmer-Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist bislang von der Finanzverwaltung bundeseinheitlich nicht abgestimmt. Es ist deshalb zu empfehlen, im Vorfeld Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu erlangen.

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