Tz. 48

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Der Formwechsel ist auch für den gemeinnützigen e. V. möglich; dabei kann der Verein die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erlangen (s. § 272 Abs. 1 UmwG).

Aber: Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

Im Einzelnen:

  • Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung führen (s. Tz. 43).
  • Bei Formwechsel in eine GmbH, AG oder Genossenschaft würde die bisherige Steuerbefrei-ung fortbestehen, sofern die in Tz. 44 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Insbes. die Übernahme der bisherigen Vermögensbindung des Vereins, nach der die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins keinerlei Zuwendungen erhalten, ist erforderlich. Dadurch wird erreicht, dass die Kapitalanteile an der GmbH oder AG (s. § 280 UmwG) bzw. die Geschäftsanteile (s. § 288 Abs. 1 UmwG), die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte treten, als wirtschaftlich wertlos anzusehen sind (s. Tz. 35). Anderenfalls würde es zu einem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung kommen (s. Tz. 35, 9).
  • Abfindungsangebote an die anlässlich des Formwechsels ausscheidenden Mitglieder sind bereits umwandlungsrechtlich ausgeschlossen (s. §§ 282 Abs. 2, 290 UmwG; zur Begründung s. Tz. 36).

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