Tz. 39

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

§ 11 Abs. 1 UmwStG geht seinem Wortlaut nach von dem Vorliegen einer Steuerbilanz aus, begründet m. E. aber keine selbständige steuerliche Bilanzierungspflicht. Die entsprechende Problematik besteht bereits umwandlungsrechtlich. Dort wird für die Durchführung der Verschmelzung von bisher nicht bilanzierenden e. V. statt der Handelsbilanz eine Vermögensaufstellung als ausreichend angesehen. Hieran ist m. E. für die Anwendung des § 11 UmwStG anzuknüpfen, so dass bei bisher nicht bilanzierenden gemeinnützigen e. V. die nach § 11 UmwStG möglichen Wertansätze in der zum Ende des letzten Wj. des übertragenden e. V. aufzustellenden Vermögensaufstellung vorzunehmen sind (ebenso s. Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872).

Für die nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG möglichen Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz bzw. der entsprechenden Vermögensaufstellung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verschmelzung einer gGmbH.

Zu den denkbaren vier Fallgruppen s. Tz. 24.

 

Tz. 40

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Dabei ist für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG zu beachten, dass

  • eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen e. V. nicht in Betracht kommt,
  • bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen e. V. auf einen anderen gemeinnützigen e. V. die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte tretenden neuen Mitgliedschaftsrechte als wirtschaftlich wertlos anzusehen sind, so dass eine Gegenleistung i. S. d. Vorschrift m. E. nicht gegeben ist,
  • bei einer Mischverschmelzung (gemeinnütziger e. V. auf gGmbH) die Mitglieder des übertragenden gemeinnützigen e. V. keine bzw. nur wirtschaftlich wertlose Kapitalanteile an der übernehmenden gGmbH erhalten dürfen, so dass auch in diesem Fall eine Gegenleistung i. S. d. Vorschrift m. E. nicht gegeben ist.
 

Tz. 41

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Auch für § 12 UmwStG stellt sich zunächst die Frage, wie diese Vorschrift in den Fällen anzuwenden ist, in denen der übertragende gemeinnützige e. V. nicht bilanzierungspflichtig war.

Hierbei sind m. E. drei Fälle denkbar:

  • Fall 1: Ist der übernehmende gemeinnützige e. V. bilanzierungspflichtig, so sind die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen e. V. in der Steuerbilanz des Übernehmers anzusetzen.
  • Fall 2: Ist der übernehmende gemeinnützige eingetragene Verein ebenfalls nicht bilanzierungspflichtig (dies wird in den Fällen der Verschmelzung durch Neugründung stets der Fall sein), so sind m. E. die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen e. V. in der Vermögensaufstellung des Übernehmers anzusetzen. Der übernehmende gemeinnützige e. V. hat diese Vermögensaufstellung auch zu den künftigen "Abschlusszeitpunkten" fortzuführen, um dadurch eine künftige Besteuerung der übergegangenen stillen Reserven, soweit sie in Betracht kommt, sicherzustellen.
  • Fall 3: In den Fällen der Mischverschmelzung ist die übernehmende gGmbH aufgrund ihrer Rechtsform stets bilanzierungspflichtig. Sie hat die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen e. V. in ihrer Steuerbilanz anzusetzen.
 

Tz. 42

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im Übrigen gelten die in § 12 Abs. 1–5 UmwStG enthaltenen Regelungen für die Übernehmerin auch für die Verschmelzung von gemeinnützigen e. V.

Nicht anwendbar sind m. E. jedoch

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