Tz. 31

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, eine steuerpflichtige Körperschaft oder eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreie Körperschaft wäre für den gemeinnützigen e. V., wie in folgender Abbildung aufgeführt, umwandlungsrechtlich möglich.

Hinweis: Derartige Verschmelzungen dürften aber keine praktische Bedeutung haben, da sie zur rückwirkenden vollen Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre führen würden (s. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO; Anhang 1b). Ein derartiger Verschmelzungsfall wäre nach den allgemeinen Vorschriften des UmwStG zu beurteilen.

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