Tz. 47

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für eine gemeinnützige Genossenschaft ist gem. § 258 Abs. 1 UmwG der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) möglich.

Im Einzelnen:

  • Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung führen (s. Tz. 43).
  • Der Fomwechsel in eine GmbH oder AG würde zur Beibehaltung der bisherigen Steuerbefreiung führen, sofern die in Tz. 44 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kommt es zu Kapitalveränderungen i. S. d. §§ 243 Abs. 3, 263 Abs. 1 UmwG, gilt die Beurteilung in Tz. 45 sinngemäß.
  • Zur Behandlung von Barabfindungen (s. §§ 207 Abs. 1, 270 Abs. 1 UmwG) s. Tz. 46.

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