Tz. 47
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Für eine gemeinnützige Genossenschaft ist gem. § 258 Abs. 1 UmwG der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) möglich.
Im Einzelnen:
- Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung führen (s. Tz. 43).
- Der Fomwechsel in eine GmbH oder AG würde zur Beibehaltung der bisherigen Steuerbefreiung führen, sofern die in Tz. 44 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Kommt es zu Kapitalveränderungen i. S. d. §§ 243 Abs. 3, 263 Abs. 1 UmwG, gilt die Beurteilung in Tz. 45 sinngemäß.
- Zur Behandlung von Barabfindungen (s. §§ 207 Abs. 1, 270 Abs. 1 UmwG) s. Tz. 46.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen