Tz. 27

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

§ 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs bei den Anteilseignern der Übertragerin. Dabei ist das Grundprinzip der Vorschrift die Vermeidung einer Realisierung und Besteuerung der in den Anteilen an der Übertragerin ruhenden stillen Reserven.

Die Vorschrift gilt auch in den Fällen der Verschmelzung von gGmbH.

Bei Anteilen an der gemeinnützigen Übertragerin, die zum PV gehören, aber unter § 17 EStG fallen, wird die Steuerneutralität durch § 13 Abs. 2 UmwStG erreicht.

Nicht unter § 13 UmwStG fallen

  • im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltene Anteile, die nicht unter § 17 EStG fallen,
  • Fälle, in denen die Anteilseigner ebenfalls gemeinnützige Körperschaft sind und die Anteile an der Übertragerin zum Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung gehören,
  • Fälle des Upstream-merger zwischen gGmbH,
  • Fälle, in denen anlässlich der Verschmelzung an ausscheidende Anteilseigner Abfindungen gezahlt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge