Tz. 12

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei der Übernehmerin ist – ggf. zusätzlich zu u. U. notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung – zu prüfen, ob aufgrund der Verschmelzung ihre Satzung im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen ist.

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s. § 2 Nr. 1 UmwG) werden derartige Satzungsergänzungen insbes. immer dann erforderlich, wenn bisher

  • die Übertragerin und die Übernehmerin unterschiedliche gemeinnützige Zwecke verfolgt haben (s. Bsp. 1) oder
  • die Übertragerin und die Übernehmerin zwar gleiche gemeinnützige Zwecke verfolgen, hierzu aber unterschiedliche Zweckbetriebe unterhalten haben (s. Bsp. 2).

Eine Satzungsergänzung ist dagegen nicht erforderlich (kann allerdings erfolgen), wenn die Übertragerin ihre Mittel teilweise anderen Körperschaft zugewendet (s. § 58 Nr. 2 AO, Anhang 1b) und dies auch in der Satzung verankert hatte und die Übernehmerin, die derartige Mittelzuwendungen bisher nicht getätigt hatte, diese Mittelzuwendung fortführt. Dies beruht darauf, dass eine Tätigkeit i. S. d. § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) nicht satzungsmäßig festgelegt werden muss .

 

Beispiel 1:

Die Übertragerin hat wissenschaftliche Zwecke verfolgt, die Übernehmerin dagegen bisher die Bildung gefördert.

Fördert sie nunmehr zusätzlich diese wissenschaftlichen Zwecke, ist eine entsprechende Erweiterung ihrer Satzungszwecke erforderlich.

Andernfalls wären wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben.

 

Beispiel 2:

Haben beide Körperschaften kulturelle Zwecke gefördert, die Übertragerin hierzu als Zweckbetrieb ein Museum unterhalten, die Übernehmerin dagegen als Zweckbetrieb ein Theater (s. Abbildung), und führt die Übernehmerin nunmehr zusätzlich das Museum weiter, so ist auch dieser zusätzliche Zweckbetrieb in ihrer Satzung zu nennen.

Anderenfalls käme auch hier wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

 

Tz. 13

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im Fall der Verschmelzung durch Neugründung (s. § 2 Nr. 2 UmwG) wird eine derartige Problematik nicht bestehen, weil davon auszugehen ist, dass der Gesellschaftsvertrag der Übernehmerin, der Bestandteil des Verschmelzungsvertrags ist (s. § 37 UmwG), der bisherigen gemeinnützigen Zielsetzung der Übertragerin entspricht und die Übernehmerin die Tätigkeit der Übertragerin fortführen wird.

Auch hier dürfte es sich aber empfehlen, den Entwurf der Satzung der Übernehmerin dem FA zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Überprüfung vorzulegen (insbes. dann, wenn wegen des unterschiedlichen Orts der Geschäftsleitung der Übertragerin und der Übernehmerin verschiedene Finanzämter zuständig sind).

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