Tz. 69

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) dürfen die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten (s. AEAO Nr. 22 zu § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Anhang 2).

Auch vom BFH wurde im Beschluss vom 12.10.2010 (DStR 2011, 20) die Auffassung vertreten, dass eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen höchstens zum Nominalwert der Anteile zzgl. des gemeinen Werts der vom bisherigen Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen erfolgen dürfe.

Zahlt eine Körperschaft für Anteile an einer gGmbH mehr als diese Beträge, liegt darin regelmäßig eine Mittelfehlverwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), die als schwerwiegender Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO (Anhang 1b) die Nachversteuerung nach § 61 Abs. 3 AO auslösen könnte (s. AEAO Nr. 6 zu § 61, Anhang 2).

Im Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 12.10.2010 hatte eine gGmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindung gezahlt, die zumindest teilweise eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die von dem ehemaligen Gesellschafter veräußerten Anteile darstellte. Diese "Abfindungszahlungen" haben das Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft gemindert.

 

Tz. 70

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei einer "reinen" Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bleibt die Vermögenssphäre der Gesellschaft unberührt, das gebundene Vermögen bleibt in seiner Höhe bestehen. Der ehemalige Gesellschafter erhält von der Körperschaft nichts zurück, sondern erhält vom neuen Anteilseigner eine Kaufpreiszahlung. Eine Gewinnausschüttung von der Gesellschaft an seinen (ehemaligen) Gesellschafter findet nicht statt. In diesem Fall kann m. E. der Kaufpreis auch in Höhe des Verkehrswerts der Anteile bestehen, da insoweit kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) vorliegt.

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