Tz. 68

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

§ 23 UmwStG regelt die Auswirkungen der Einbringung von BV i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Diese Regelungen sind generell für den Einbringenden – und damit auch für die einbringende gGmbH – ohne Bedeutung.

Ist die übernehmende Kapitalgesellschaft ebenfalls gemeinnützig (z. B. gGmbH), ist § 23 UmwStG m. E. nicht nur hinsichtlich des durch Sacheinlage übergegangenen BV des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern auch auf dasjenige BV anzuwenden, das BV des steuerfreien Bereichs (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung) ist.

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