Tz. 54

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Einbringung eines Mitunternehmer-Anteils ist davon abhängig, ob dieser bei der gGmbH steuerfreie Vermögensverwaltung ist oder einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

  • Gehört der Mitunternehmer-Anteil zur steuerfreien Vermögensverwaltung (s. AEAO Nr. 3 zu § 64 "Beteiligung an Personengesellschaft"), ist diese Einbringung gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn auch die Beteiligung an der übernehmenden GmbH zur Vermögensverwaltung gehört. Insoweit handelt es sich lediglich um eine "Vermögensumschichtung". Aber selbst, wenn die Beteiligung an der übernehmenden GmbH ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, liegt m. E. ein Anwendungsfall des AEAO Nr. 29 zu § 55 (Anhang 2) nicht vor.
  • Stellt der Mitunternehmer-Anteil einen Zweckbetrieb dar (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 3, Anhang 2), ist diese Einbringung nach Tz. 52 zu beurteilen.
  • Stellt der Mitunternehmer-Anteil einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, ist diese Einbringung stets zulässig.
  • Kein Mitunternehmer-Anteil liegt vor, wenn die Beteiligung an einer nur eigenes Vermögen verwaltenden Personengesellschaft besteht, die damit Einkünfte aus V+V bzw. Kapitalvermögen erzielt.

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